Häufig gestellte Fragen zur Photovoltaikversicherung


Allgemein

Eine Photovoltaikversicherung ist für jeden sinnvoll, der eine eigene Photovoltaikanlage gekauft hat.

In der Regel fällt eine Photovoltaikanlage nicht unter die Deckung einer klassischen Gebäude- oder Hausratversicherung.

Der Abschluss einer Photovoltaikversicherung ist sehr zu empfehlen, denn nur so können Sie sich weitgehend vor finanziellen Verlusten infolge von Sachschäden an Ihrer Photovoltaikanlage schützen. Ihre Photovoltaikanlage ist vielen Gefahren, wie z.B. Gewittern, Orkanböen oder Hagel ausgesetzt und viele denkbare Sachschäden können sie weder vorhersehen noch wirklich verhindern. Vertrauen Sie daher auf den zusätzlichen Schutz Ihrer Investition durch eine Photovoltaikversicherung.
Wir empfehlen eine Mitteilung an Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung, da einige Versicherungsgesellschaften eine Photovoltaikanlage als eine versicherungstechnische Gefahrerhöhung bewerten.
Es ist nicht schlimm, wenn Sie Ihr Passwort vergessen. Setzen Sie dieses einfach auf der Startseite zu Ihrem Kundenportal unter „Passwort vergessen“ zurück.

Die Kontaktaufnahme erfolgt per E-Mail unter pv-versicherung@ggw.de.

Sollten Sie sich bereits ein Angebot berechnet haben oder ein Vertrag abgeschlossen haben, können Sie uns Ihr Anliegen gerne auch telefonisch übermitteln.

Weitere Unterstützung erhalten Sie außerdem in Ihrem Kundenportal unter https://pv-versicherung.ggw.de/.


Fragen zum Vertragsabschluss

Der Abschluss unserer Photovoltaikversicherung ist ohne eine Registrierung auf der Webseite https://pv-versicherung.ggw.de/ leider nicht möglich. Hintergrund ist, dass wir aus Datenschutzgründen die Kommunikation über das Kundenportal bevorzugen. Hier können Sie außerdem auf alle für Sie relevanten Dokumente zugreifen, sämtliche Änderungen selbstständig aufgeben sowie Schäden melden und den Status Ihrer Anfragen oder Ihres Vertrages nachverfolgen.

Der spätmöglichste Versicherungsbeginn ist ein Jahr nach Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage. Eine spätere Anmeldung zu diesem Versicherungskonzept ist leider nicht möglich.

Beachten Sie bitte, dass der frühestmögliche Versicherungsbeginn der Tag des Vertragsabschlusses ist. Der Versicherungsschutz kann also nicht rückwirkend vereinbart werden.

Zur Bestimmung der Versicherungsprämie benötigen wir die folgenden Angaben:

  • Netto -oder Bruttowert* der Photovoltaikanlage (inkl. Peripherie wie Speicher, Batterie, Ladetechnik etc.)
  • Nennleistung der Photovoltaikanlage in kWp
  • Anlagenstandort

Wenn die korrekten Werte angegeben wurden, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

*ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, geben Sie bitte den Nettowert Ihrer Photovoltaikanlage an.

Alle relevanten Versicherungsdokumente werden Ihnen ausschließlich per E-Mail zugestellt. Vertragsspezifische Unterlagen stehen Ihnen zudem jederzeit und bequem in Ihrem Kundenportal auf der Webseite https://pv-versicherung.ggw.de/ zur Einsicht und zum Downloaden zur Verfügung.

Fragen zu den Vertragsinhalten

Mit einer Photovoltaikversicherung steht Ihnen eine Absicherung zur Verfügung, die Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden nahezu aller Ursachen schützt, die von außen auf Ihre Anlage einwirken und zu einer Beschädigung führen können. Es handelt sich um eine sogenannte Allgefahrendeckung.

Eine beispielhafte Aufzählung der versicherten Gefahren finden Sie

Die Photovoltaikversicherung ist so aufgebaut, dass die Absicherung für die ganze Anlage inklusive der Anlagenperipherie gilt. Sie schließt also Module, Wechselrichter, Leitungsnetz und Montagegestell mit ein. Weiterhin sind zum Beispiel auch der Einspeisezähler und Batteriespeicher im Versicherungsschutz berücksichtigt und auch Schäden an einer an die Anlage angeschlossenen Ladestation werden von der Photovoltaikversicherung getragen, soweit alle diese Sachen bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

Damit ausreichend Versicherungsschutz gewährleistet ist, muss bei Versicherungsbeginn immer der volle Neuwert aller mitzuversichernder Anlagenteile von Ihnen aufgegeben werden. Nutzen Sie hierzu idealerweise die Rechnung Ihres Installateurs. Ob Sie hierbei den Netto- oder Bruttowert berücksichtigen, hängt davon ab, ob Sie Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Im Zweifel fragen Sie gerne Ihren Installateur oder Ihren Steuerberater.

Die Vertragslaufzeit unserer Photovoltaikversicherung beträgt 10 Jahre. Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf des letzten Tages der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer gesonderten Dokumentierung bedarf.

Beachten Sie bitte, dass die Versicherungsgesellschaft auf ihr Kündigungsrecht im Schadensfall verzichtet. Der Versicherungsnehmer hingegen kann zum Schluss des dritten und jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist den Versicherungsvertrag kündigen. In einem solchen Fall hätten Sie Anspruch auf die Rückzahlung der Versicherungsprämie der Restlaufzeit.

Die Haftzeit ist eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Zeitspanne, für die der Versicherer einen Unterbrechungsschaden (hier: der Verlust von Einspeiseerlösen) maximal entschädigt. In unseren Verträgen gilt eine Haftzeit von 12 Monaten vereinbart. Sofern diese Zeitspanne nicht ausreichend ist, wird eine Nachhaftung von bis zu einem Monat zugesichert.

Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.

Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.

Unter GAP-Deckung versteht man eine Differenzentschädigung zwischen dem Zeitwert der Photovoltaikanlage und einer möglicherweise bestehenden Restschuld aus der Finanzierung der versicherten Anlage.

Grundsätzlich wird nach einem (Total-)Schadenfall die vollständige Wiederherstellung der versicherten Anlage entschädigt (Neuwertversicherung). Wird die Anlage im Schadenfall aber nicht wiederhergestellt, so erfolgt nur eine Entschädigung des Zeitwertes.

Wenn der Versicherungsnehmer jedoch einen Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Anlage abgeschlossen hat, erfolgt eine Entschädigung bei Nichtwiederherstellung ggf. auch über den Zeitwert hinaus bis zur Höhe der zum Schadenzeitpunkt bestehenden Finanzierungsrestschuld. Die Grenze der Entschädigung ist die dokumentierte Versicherungssumme.

In unseren Verträgen ist eine GAP-Deckung für Sie vereinbart.

Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist.

Mehrkosten dieser Art werden durch den Versicherer ersetzt.

GGW, als Versicherungsmakler dieses Versicherungskonzeptes, arbeitet nur mit ausgewählten Versicherern zusammen. Hierbei spielen neben dem Preis-Leistungsverhältnis natürlich auch eine reibungslose Schadenbearbeitung und eine hohe Finanzstärke der Versicherer eine Rolle. Entsprechend haben wir auch den Versicherungspartner zu diesem Konzept sorgfältig ausgewählt.
Das Rating des Versicherungsunternehmen, das für dieses Versicherungsprodukt als Risikoträger auftritt, ist kontinuierlich gut. Aus diesem Grund hat GGW diesen Versicherungspartner für eine derart lange Laufzeit gewählt. Sollte sich abzeichnen, dass sich die Finanzstärke unseres Partners während der Vertragslaufzeit nachhaltig verschlechtert, so sehen wir es als unsere Aufgabe an, eine Lösung für Sie zu finden und Ihren uneingeschränkten Versicherungsschutz sicherzustellen.

Fragen zur Ertragsausfalldeckung

Der Ertragsausfall für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund eines ersatzpflichtigen Sachschadens ist bei uns für Sie mitversichert.

Für die Schadenregulierung bei Ertragsausfallschäden benötigen wir zusätzlich zu den Informationen für die allgemeine Schadenregulierung die folgenden Daten:

  • Dauer des Beginn- und Enddatums der Betriebsunterbrechung
  • Datenblatt mit der Ertragsprognose
  • Entsprechende Abrechnungen mit dem Energieversorger, aus denen die Höhe der Vergütung hervorgeht.
  • Solar-Logs der monatlichen Aufzeichnungen durch den Versicherungsnehmer

Bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 EUR für den Ertragsausfall erhalten Sie vom Versicherer eine pauschale Entschädigung von 2,00 EUR je kWp Anlagenleistung und Tag. Erst bei darüberhinausgehenden Schäden erfolgt eine genauere Prüfung der tatsächlichen Schadenhöhe und eine Limitierung der Entschädigung auf 120 % des Vergleichsertrages aus dem Vorjahr bzw. des Ertragsgutachtens.

Übrigens: Auch wenn Sie Ihren Strom selbst verbrauchen, also nicht in das öffentliche Netz einspeisen und keine Einspeisevergütung erhalten, haben Sie Versicherungsschutz, denn Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden genau wie Ertragsausfälle behandelt.

De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage dadurch anfallen, dass ein dem Grunde nach versicherten Sachschaden am Dach des Gebäudes behoben werden muss, gelten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme mitversichert.

Grundsätzlich besteht für die über diesen Vertrag versicherten Photovoltaikanlagen erst mit Betriebsfertigkeit vollständiger Versicherungsschutz.

Sollte der Versicherungsnehmer jedoch schon in der Bauphase, also vor der Betriebsfertigkeit, die Gefahr für die Photovoltaikanlage oder Teile der Anlage tragen, so besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich abgeschlossen wurde.

Nicht versichert gelten jedoch die Interessen des Installateurs, die dieser selbst im Rahmen einer Montageversicherung absichern muss.


Fragen zum Thema Schaden

  1. Als Versicherungsnehmer haben Sie eine vertraglich vereinbarte Schadenminderungspflicht. Daher unternehmen Sie bitte alles notwendige, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern.
  2. Melden Sie den Schaden möglichst umgehend bei uns an.
  3. Dokumentieren Sie den Schadenhergang, das Schadenbild und/oder die beschädigten bzw. zerstörten Teile durch Fotos.
  4. Diebstahlschäden oder Einbruchschäden sind umgehend der Polizei zu melden. Lassen Sie uns und der Polizei umgehend eine Stehlgutliste zugehen. Notieren Sie sich die Kontaktdaten der Polizeidienststelle, des zuständigen Beamten sowie das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer.
  5. Verändern Sie den Schadenort bis zur Freigabe durch den Versicherer nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit geboten ist.
  6. Bewahren Sie alle schadenbedingt zerstörten oder beschädigten Teile bis zur Freigabe oder der Regulierung durch den Versicherer auf und verwahren Sie diese witterungsgeschützt.

Nach Abschluss Ihrer Photovoltaikversicherung erhalten Sie Zugang zu Ihrem persönlichen Kundenportal. Hier können sie einfach und schnell Ihren Schaden direkt bei GGW melden und relevante Schadenunterlagen hochladen.

Für die Schadenregulierung benötigen wir unter anderem folgende Angaben:

  • Schadendatum
  • Schadenursache
  • Schadenhergang
  • Unverbindliche Schadenhöhe
  • Schadenfotos
  • Kostenvoranschlag (soweit vorhanden)
  • Reparaturrechnung (sobald vorhanden)
  • Bankinformationen zur Überweisung der Entschädigungssumme
  • ggf. Polizeiliches Aktenzeichen bei Diebstahl oder Vandalismus

Für die Schadenregulierung bei Ertragsausfallschäden benötigen wir außerdem:

  • Beginn- und Enddatums der Betriebsunterbrechung
  • Datenblatt mit der Ertragsprognose
  • Entsprechende Abrechnungen mit dem Energieversorger, aus denen die Höhe der Vergütung hervorgeht.
  • Solar-Logs der monatlichen Aufzeichnungen durch den Versicherungsnehmer

Wenn Sie alle Pflichtfelder des Schadenmeldeformulars im Kundenportal ausgefüllt haben, generiert sich eine offizielle Schadenmeldung (PDF-Dokument). Diese wird unmittelbar an Sie sowie an GGW versandt. Bei GGW wird diese Schadenmeldung vom Schadenmanagement auf Vollständigkeit überprüft und an den Versicherer weitergeleitet.

Von dem Zeitpunkt an fungiert GGW als Schadenverwalter im Auftrag des Kunden und wahrt somit die Interessen des Versicherungsnehmers.

Die Versicherungsprämie gilt für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart. Sollten sich keine wesentlichen Änderungen (z.B. Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage) an der versicherten Anlage ergeben, kann der Versicherer während der Vertragslaufzeit keine Prämienanpassung vornehmen.
Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall – siehe auch „Darf der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen?“ in der Kategorie „Kündigung“.

Fragen zum Thema Kündigung

Grundsätzlich gilt eine Versicherungslaufzeit von 10 Jahren als vereinbart. Da der Versicherungsvertrag für mehr als drei Jahre geschlossen wurde, haben Sie gemäß VVG das Recht zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen.

Der Versicherer verzichtet für die Gesamtlaufzeit von 10 Jahren auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall.

Die Versicherungsgesellschaft darf das bestehende Vertragsverhältnis nicht ohne wirklichen Grund kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherer existiert nur für den Fall einer Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers. Eine Liste möglicher Obliegenheiten finden sie nachstehend.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:

  1. Die Anlage ist von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren und abnehmen zu lassen. Eine Selbstmontage ist nicht zulässig.
  2. Die Anlage ist durch Blitzschutzeinrichtungen zu sichern, sofern dies behördlich vorgeschrieben ist.
  3. Der Wechselrichter ist vor Witterungseinflüssen (Sturm, Regen, Hagel, Schnee und Eis) und Taupunktunterschreitung zu schützen.
  4. Es ist sicherzustellen, dass für Bodenanlagen eine ausreichende Objektsicherung besteht. Die bedeutet, dass der Versicherungsort mit einem mindestens zwei Meter hohen Industriegitterzaun mit Übersteigschutz eingefriedet sein muss.
  5. Die Zählerstände (Ertragsdaten) sind mindestens monatlich zu protokollieren und dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
  6. Die versicherten Sachen sind regelmäßig gemäß den Herstellervorschriften warten zu lassen. Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren und die Protokolle dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  7. Alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Der Versicherungsnehmer darf diese Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung gestatten oder dulden.

Fragen zum Datenschutz

Die risiko- und personenbezogenen Informationen, die Sie uns im Rahmen des Vertragsabschlusses mitgeteilt haben, werden in der GGW-Azure Umgebung (Microsoft) in Nord-Europa gespeichert.

Erklärungen von Begrifflichkeiten

Die Allgefahrenversicherung ist eine besondere Form der Versicherungsdeckung. Anders als bei herkömmlichen Versicherungen ist in dieser Deckung alles versichert, was nicht explizit in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde. Weitere Details zu den Ein- und Ausschlüssen unseres Vertrages finden Sie hier.

Die Besonderheit der Allgefahrendeckung im Schadenfall besteht darin, dass die Beweislast nicht beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer liegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die Schadenursache nicht beweisen muss. Vielmehr müsste im Schadenfall der Versicherer nachweisen, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

Der Versicherungswert der versicherten Sache ist der Aufwand, den der Versicherungsnehmer für die Neubeschaffung der versicherten Sache im Neuzustand einschließlich der Bezugskosten (Fracht, Verpackung, Montage und Zölle) aufwenden muss.

Die von Versicherungsnehmer angemeldete Versicherungssumme ist die Prämien-bemessungsgrundlage und gleichzeitig die vereinbarte Höchstentschädigungsgrenze des Versicherungsvertrages. Die Versicherungssumme solle dem Versicherungswert entsprechen.

Ist der Versicherungswert niedriger als die Versicherungssumme, so wird maximal der Versicherungswert, ggf. zuzüglich weiterer versicherter Kostenpositionen, erstattet.

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme im Schadenfall niedriger ist als der tatsächliche Wert der Anlage. Das kann zum Beispiel bei einer Anlagenerweiterung vorkommen, wenn die Versicherungssumme nicht entsprechend angepasst wurde.

Wird die Unterversicherung vom Versicherer festgestellt, hat er das Recht, die Versicherungsleistung anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert zu kürzen.

Sofern die tatsächlich installierte Anlageleistung in kWp und der korrekte Neuwert der Photovoltaikanlage angegeben worden sind, verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung. Nachträgliche Erweiterungen der Photovoltaikanlage oder sonstige Erhöhungen des Versicherungswertes sind dem Versicherer jedoch entsprechend anzuzeigen.

Bei einer Einmalprämie wird die Prämie für den gesamten Versicherungszeitraum als einmalige Zahlung bei Vertragsbeginn gezahlt.

Wenn eine Einmalprämie vereinbart wurde, ist der Versicherungsnehmer gemäß VVG dazu verpflichtet, die im Vertrag genannte Versicherungsprämie innerhalb von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn zu zahlen. Mit der Zahlung dieser Einmalprämie erfüllt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit.

Weitere Zahlungen erfolgen nur, wenn der Wert der Photovoltaikanlage (beispielsweise durch Erweiterung der Photovoltaikanlage) während der Vertragslaufzeit steigt.

In unserem Versicherungsvertrag wird eine Einmalprämie für eine Laufzeit von 10 Jahren ab Vertragsbeginn vereinbart.

Unter Repräsentanten versteht man einen Vertreter, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt.

Grundsätzlich besteht für die über diesen Vertrag versicherten Photovoltaikanlagen erst mit Betriebsfertigkeit vollständiger Versicherungsschutz.

Sollte der Versicherungsnehmer jedoch schon in der Bauphase, also vor der Betriebsfertigkeit, die Gefahr für die Photovoltaikanlage oder Teile der Anlage tragen, so besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich abgeschlossen wurde.

Nicht versichert gelten jedoch die Interessen des Installateurs, die dieser selbst im Rahmen einer Montageversicherung absichern muss.

Die Haftzeit ist eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Zeitspanne, für die der Versicherer einen Unterbrechungsschaden (hier: der Verlust von Einspeiseerlösen) maximal entschädigt. In unseren Verträgen gilt eine Haftzeit von 12 Monaten als vereinbart. Sofern diese Zeitspanne nicht ausreichend ist, wird eine Nachhaftung von bis zu einem Monat zugesichert.

Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.

Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.

In unseren Verträgen gilt eine Haftzeit von 12 Monaten als vereinbart.

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